Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 A.________ und B.________ erhoben am 2. bzw. 30. Dezember 2021 Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) gegen die Einspracheentscheide der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 4. November bzw. 2. Dezember 2021 betreffend die Kan- tons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer der Jahre 2014 und
2015. Am 13. Januar 2022 ersuchten sie für die eröffneten Rekurs- und Be- schwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügungen vom
19. Mai 2022 wies die StRK diese Gesuche ab und setzte A.________ und B.________ eine Frist zur Bezahlung von Kostenvorschüssen in der Höhe von insgesamt Fr. 1'000.--.
E. 1.2 Am 17. Juni 2022 haben A.________ und B.________ Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügun- gen der StRK seien aufzuheben und ihnen sei in den Verfahren vor der StRK die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Am 20. Juni 2022 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. Mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2022 beantragt die StRK die Abweisung der Beschwerden. Die Steuerverwaltung hat am 8. August 2022 auf eine Be- schwerdeantwort verzichtet. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Am 6. Februar 2023 haben sich A.________ und B.________ erneut zur Sache geäussert und weitere Unterlagen eingereicht.
E. 2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden gegen die Verfügungen vom 19. Mai 2022 betreffend die unentgeltliche Rechts- pflege als letzte kantonale Instanz zuständig (Art. 112 Abs. 3 i.V.m. Art. 74 ff.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.02.2023, Nrn. 100.2022.177/ 178U, Seite 3 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]; Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] und Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundes- steuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerdeführenden haben an den vor- instanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfü- gungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestim- mungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Be- schwerden ist einzutreten.
E. 2.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeinde- steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Ver- waltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1 [Pra 99/2010 Nr. 37], 130 II 509 E. 8.3 [Pra 94/2005 Nr. 114]). Da der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorab durch kan- tonales Prozessrecht geregelt wird und die übrigen einschlägigen Bestim- mungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lau- ten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern.
E. 2.3 Die vorliegenden Entscheide fallen in die einzelrichterliche Zustän- digkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
E. 2.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügungen auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.02.2023, Nrn. 100.2022.177/ 178U, Seite 4
E. 3 Umstritten ist, ob die StRK die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht verwei- gert hat.
E. 3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]).
E. 3.2 Bedürftig ist eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht innert zumutbarer Frist aufzubringen vermag, ohne Mittel anzugreifen, die sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und ihre Familie bedarf. Für die Feststellung der Prozessarmut ist vom betreibungsrechtli- chen Existenzminimum auszugehen, welches nach dem Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 über die Ermittlung und den Nachweis der Prozessarmut im Sinn von Art. 117 Bst. a ZPO und Art. 111 Abs. 1 VRPG (nachfolgend: Kreisschreiben Nr. 1; einsehbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbarkeit/Themen/ Kosten/Unentgeltliche Rechtspflege») zu ermitteln ist. Die unentgeltliche Rechtspflege ist – vorbehältlich der materiellen Voraussetzung der Nichtaus- sichtslosigkeit – zu gewähren, wenn das Einkommen geringer ist als der zivilprozessuale Zwangsbedarf oder ihn gerade erreicht bzw. bloss geringfü- gig übersteigt. Bei einem Überschuss sind Prozesskosten praxisgemäss bei weniger kostspieligen Verfahren innert Jahresfrist, bei anderen innert zwei Jahren zu tilgen (Kreisschreiben Nr. 1 Bst. E). Der Nachweis der Prozess- bedürftigkeit obliegt der gesuchstellenden Person; diese hat ihre wirtschaft- lichen Verhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen (vgl. BVR 2016 S. 65 E. 3.2.4, 2016 S. 369 E. 4.3.2; siehe auch Art. 20 Abs. 1 VRPG; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 19 ff.). Dieser Mit- wirkungspflicht der Partei steht eine aus Treu und Glauben fliessende Auf- klärungspflicht der Behörde gegenüber. Diese hat die Betroffenen darüber zu informieren, worin ihre Mitwirkungspflicht besteht, welche Tragweite ihr zukommt und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen haben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.02.2023, Nrn. 100.2022.177/ 178U, Seite 5 (statt vieler BVR 2016 S. 65 E. 2.3, 2009 S. 415 E. 2.2, 2009 S. 225 E. 3.1, je mit Hinweisen; BGE 132 II 113 E. 3.2).
E. 3.3 Die StRK hat erwogen, die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege seien bereits deshalb abzuweisen, weil die Beschwerdeführenden ihrer Ob- liegenheit, die aktuellen finanziellen Verhältnisse darzutun, nicht nachge- kommen seien. Die eingereichten Belege stammten allesamt aus dem Jahr 2020 oder gar aus den Jahren davor (angefochtene Verfügungen S. 1 f.).
– Die Beschwerdeführenden wenden ein, im Zeitpunkt der Gesuchseinrei- chung hätten noch keine Belege aus dem Jahr 2022 zur Verfügung gestan- den, weshalb sie solche von 2021 und davor eingereicht hätten (Verwal- tungsgerichtsbeschwerden S. 2).
E. 3.4 Wie dargelegt, obliegt es den Beschwerdeführenden, ihre finanzielle Situation umfassend offenzulegen, was grundsätzlich die Präsentation von aktuellen Unterlagen voraussetzt (vorne E. 3.2). Sie haben ihren Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege in den vorinstanzlichen Verfahren verschie- dene Dokumente beigelegt: die Veranlagungsverfügungen 2013, die Steuer- erklärungen 2015-2020, Zins- und Saldoverzeichnisse zweier Bankkonten für das Jahr 2020, die AHV-Leistungsausweise 2020, eigene Aufzeichnun- gen über die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers betreffend das Jahr 2015 und der Beschwerdeführerin betreffend das Jahr 2020 sowie eine Prä- mienrechnung ihrer Krankenkasse vom 6. Dezember 2021 (vgl. Vorakten StRK [act. 3A und 3C] pag. 64 ff. bzw. 71 ff.). Zwar mögen diese Unterlagen nur zum Teil tauglich sein, die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdefüh- renden darzutun und haben der StRK kaum ein umfassendes Bild ermög- licht. Dennoch durfte diese die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege nicht allein deshalb abweisen, weil die gemachten Angaben nicht aktuell seien. Es gilt zu unterscheiden zwischen dem Nachweis, dass gewisse Aus- lagen angefallen sind und jenem, wie hoch die entsprechenden Aufwendun- gen bzw. Einkünfte sind. So dürften sich etwa die Renteneinkünfte der Be- schwerdeführenden bis zum Jahr 2022 kaum wesentlich verändert haben, weshalb auch ein Beleg für das Jahr 2020 genügen kann. Dasselbe gilt in Bezug auf (in etwa) gleichbleibende Auslagen, bei denen – wie bei den Kran- kenkassenprämien – ausser Frage steht, dass sie tatsächlich angefallen sind. Wenn die StRK in Bezug auf solche Positionen der Auffassung war, die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.02.2023, Nrn. 100.2022.177/ 178U, Seite 6 eingereichten Unterlagen seien für einen Nachweis zu wenig aktuell oder es seien weitere Belege erforderlich, hätte sie im Rahmen ihrer Aufklärungs- pflicht (vorne E. 3.2) konkretisieren müssen, welche (weitere) Mitwirkung sie von den Beschwerdeführenden erwartet.
E. 3.5 Allerdings ist die StRK dennoch zu einer Prüfung der finanziellen Ver- hältnisse der Beschwerdeführenden geschritten und hat dabei festgestellt, selbst wenn auf die eingereichten Belege abgestellt würde, sei eine Prozess- armut zu verneinen: Den monatlichen Einkünften von insgesamt Fr. 3'491.-- stehe ein zivilprozessualer Zwangsbedarf von Fr. 3'394.70 gegenüber, was einen Überschuss von Fr. 96.30 monatlich bzw. Fr. 1'155.60 jährlich ergebe. Damit sei es den Beschwerdeführenden ohne weiteres möglich, die Verfah- renskosten von zweimal Fr. 500.-- zu bezahlen (angefochtene Verfügungen S. 2 f.). – Die Beschwerdeführenden beanstanden diese Überschussberech- nung; sie machen ein tieferes Einkommen geltend und rügen in verschiede- ner Hinsicht die Berechnung ihres zivilprozessualen Zwangsbedarfs (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerden S. 2 f.).
E. 3.6 Die Beschwerdeführenden haben 2020 AHV-Renten von monatlich Fr. 1'518.90 (Beschwerdeführerin) bzw. Fr. 1'772.25 (Beschwerdeführer), mithin insgesamt Fr. 3'291.15 bezogen (vgl. Leistungsausweise Ausgleichs- kasse vom 9.1.2021, Vorakten StRK [act. 3A und 3C] pag. 129 f. bzw. 136 f.). Während der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchsein- reichung unstreitig nicht mehr erwerbstätig war (vgl. Verwaltungsgerichts- beschwerden S. 2; angefochtene Verfügungen S. 2) haben die Beschwerde- führenden in ihren Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege monatliche Einkünfte von Fr. 200.-- aus einer Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Marktfahrerin aufgeführt (Vorakten StRK [act. 3A und 3C] pag. 62 bzw. 68). Vor Verwaltungsgericht machen sie nun geltend, der Markt sei seit längerem «abgesagt», woran sich in nächster Zeit nichts ändern werde. Zudem sei die Beschwerdeführerin «schwer erkrankt» und befinde sich in ärztlicher Be- handlung (Verwaltungsgerichtsbeschwerden S. 3). Allerdings unterlassen es die Beschwerdeführenden, diese Vorbringen näher zu substantiieren oder mit Beweismitteln zu belegen, obschon ihnen dies möglich gewesen sein müsste. Wie es sich mit diesen Vorbringen verhält, braucht aber mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen ebenso wenig geklärt zu werden, wie die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.02.2023, Nrn. 100.2022.177/ 178U, Seite 7 Frage, ob der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit gegebenenfalls (unum- gängliche) Berufsauslagen angefallen sind (vgl. Verwaltungsgerichts- beschwerden S. 2).
E. 3.7 Zur Berechnung des Zwangsbedarfs der Beschwerdeführenden ist der Grundbetrag von Fr. 1'700.-- um 30 % zu erhöhen, ausmachend Fr. 2'210.-- (Kreisschreiben Nr. 1, Bst. A und Bst. C Ziff. 1 i.V.m. Kreisschrei- ben Nr. B 1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen vom
1. April 2010 betreffend Richtlinien über die Berechnung des Existenzmini- mums [nachfolgend: Kreisschreiben Nr. B 1] Beilage 1, Ziff. I/3, einsehbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbarkeit/Themen/ Kosten/Unentgeltliche Rechtspflege»). Hinzu kommt ein Hypothekarzins von monatlich Fr. 333.35 (dreimonatliche Zahlung von Fr. 1'000.-- bis 31.3.2024, vgl. Steuerbescheinigung für 2020, Vorakten StRK [act. 3A und 3C] pag. 127 bzw. 134; Kreisschreiben Nr. 1, Bst. C Ziff. 2a) sowie die Prämien der obli- gatorischen Krankenversicherung von monatlich je Fr. 425.85, d.h. total Fr. 851.70 (Prämienrechnung vom 6.12.2021, Vorakten StRK [act. 3A und 3C] pag. 145 bzw. 152; Kreisschreiben Nr. 1, Bst. C Ziff. 2b). In ihren Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege haben die Beschwerdeführenden weiter angegeben, Beträge von monatlich Fr. 200.-- an die laufenden bzw. verfallenen Steuern zu leisten sowie Fr. 101.-- an selbstgetragenen Arztkos- ten zu bezahlen. Wie die StRK richtig festgehalten hat, können solche Aus- lagen, die grundsätzlich zum Existenzminimum gezählt werden (Kreisschrei- ben Nr. 1, Bst. C Ziff. 2c und 2g), nur insoweit in dessen Berechnung ein- fliessen, als sie auch belegt werden (statt vieler BGE 135 I 221 E. 5.1 [Pra 99/2010 Nr. 25], 121 III 20 E. 3b; VGE 2018/210 vom 11.4.2019 E. 3.3.4). Anders als in den vorinstanzlichen Verfahren, in welchen die Be- schwerdeführenden es unterlassen haben, entsprechende Zahlungen nach- zuweisen, haben sie nun vor Verwaltungsgericht zumindest aktuelle Belege für die geltend gemachten Steuerzahlungen eingereicht. Aufgrund dieser Unterlagen ist heute erstellt, dass die Beschwerdeführenden im Jahr 2022 Beträge von Fr. 1'600.-- und Fr. 1'652.40 an die ausstehenden Steuern 2012 geleistet haben (vgl. Zahlungsbelege der Postfinance vom 2.2.2023 sowie Abzahlungsbewilligung und Rechnungen der Steuerverwaltung vom 16.11.2022, in act. 8A). Damit sind neu monatliche Zahlungen für verfallene Steuerschulden in der Höhe von Fr. 271.05 im Zwangsbedarf zu berücksich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.02.2023, Nrn. 100.2022.177/ 178U, Seite 8 tigen. Die geltend gemachten Arztkosten können indes mangels Nachweises nach wie vor nicht angerechnet werden.
E. 3.8 Auf der Grundlage der vorgenannten Zahlen resultiert selbst dann ein Fehlbetrag, wenn die Beschwerdeführerin nach wie vor ein Erwerbseinkom- men von Fr. 200.-- erzielt und mit diesem zusammenhängend keine Berufs- auslagen anfallen: Den Einkünften von insgesamt Fr. 3'491.15 steht dann ein Zwangsbedarf von Fr. 3'666.10 (Grundbetrag von Fr. 2'210.--, Hypothe- karzins von Fr. 333.35; Krankenkassenbeiträge von insgesamt Fr. 851.70, Steuerzahlungen von Fr. 271.05) gegenüber, womit ein Manko von monat- lich Fr. 174.95 resultiert. Aufgrund der Einkommensverhältnisse ist die Pro- zessbedürftigkeit unter diesen Umständen grundsätzlich zu bejahen. Aller- dings stellt sich die Frage, ob die Vermögenssituation der Beschwerdefüh- renden der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegensteht: Sie sind Eigentümer einer selbstbewohnten Liegenschaft mit einem amtlichen Wert von Fr. 472'600.-- (vgl. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Steuererklärung 2020, Vorakten StRK [act. 3A und 3C] pag. 62 [Rückseite] und 120 bzw. 69 und 127), die mit Grundpfandrechten von insgesamt Fr. 400'000.-- belastet ist (vgl. Steuerbescheinigung für 2020, Vorakten StRK [act. 3A und 3C] pag. 127 bzw. 134). Hingegen ist den Akten nichts über den Verkehrswert der Liegenschaft zu entnehmen. Es lässt sich deshalb nicht abschliessend beurteilen, ob eine (weitere) Belastung oder allenfalls die Ver- mietung vorhandener Räumlichkeiten oder gar die Verwertung des Grund- stücks möglich und zumutbar wäre (vgl. dazu BVR 2010 S. 283 E. 2.2 und 3.4.1). Die Beschwerden sind folglich dahin gutzuheissen, dass die ange- fochtenen Verfügungen aufgehoben und die Sache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege an die Vorinstanz zu- rückzuweisen ist.
E. 4.1 Für das Rechtsmittelverfahren betreffend Entscheide über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 VRPG; vgl. BVR 2002 S. 526 E. 5b; VGE 2021/374/375 vom 4.3.2022 E. 5.1). Für die verwaltungsgerichtlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.02.2023, Nrn. 100.2022.177/ 178U, Seite 9 Verfahren sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]).
E. 4.2 Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110) als Zwischenentscheide. Sie können unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel, hier mit der Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten, selbständig angefochten werden (statt vieler BGE 144 V 280 E. 1.2, 134 II 124 E. 1.3, je mit Hinweisen). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2014 und 2015 wird dahin gutgeheissen, dass die Verfügung der Steuerrekurskom- mission des Kantons Bern vom 19. Mai 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2014 und 2015 wird dahin gutgeheissen, dass die Verfügung der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 19. Mai 2022 aufgehoben und die Sache zur wei- teren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge- wiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.02.2023, Nrn. 100.2022.177/ 178U, Seite 10
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Beschwerdegegnerin - Steuerrekurskommission des Kantons Bern - Eidgenössische Steuerverwaltung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2022.177/178U HAT/LIJ/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. Februar 2023 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Liniger A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2014 und 2015; unentgeltliche Rechtspflege (Verfügungen der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 19. Mai 2022; 100 21 442/22 2, 200 21 322/22 1)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.02.2023, Nrn. 100.2022.177/ 178U, Seite 2 Prozessgeschichte und Erwägungen: 1. 1.1 A.________ und B.________ erhoben am 2. bzw. 30. Dezember 2021 Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) gegen die Einspracheentscheide der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 4. November bzw. 2. Dezember 2021 betreffend die Kan- tons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer der Jahre 2014 und
2015. Am 13. Januar 2022 ersuchten sie für die eröffneten Rekurs- und Be- schwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügungen vom
19. Mai 2022 wies die StRK diese Gesuche ab und setzte A.________ und B.________ eine Frist zur Bezahlung von Kostenvorschüssen in der Höhe von insgesamt Fr. 1'000.--. 1.2 Am 17. Juni 2022 haben A.________ und B.________ Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügun- gen der StRK seien aufzuheben und ihnen sei in den Verfahren vor der StRK die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Am 20. Juni 2022 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. Mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2022 beantragt die StRK die Abweisung der Beschwerden. Die Steuerverwaltung hat am 8. August 2022 auf eine Be- schwerdeantwort verzichtet. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Am 6. Februar 2023 haben sich A.________ und B.________ erneut zur Sache geäussert und weitere Unterlagen eingereicht. 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden gegen die Verfügungen vom 19. Mai 2022 betreffend die unentgeltliche Rechts- pflege als letzte kantonale Instanz zuständig (Art. 112 Abs. 3 i.V.m. Art. 74 ff.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.02.2023, Nrn. 100.2022.177/ 178U, Seite 3 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]; Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] und Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundes- steuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerdeführenden haben an den vor- instanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfü- gungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestim- mungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Be- schwerden ist einzutreten. 2.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeinde- steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Ver- waltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1 [Pra 99/2010 Nr. 37], 130 II 509 E. 8.3 [Pra 94/2005 Nr. 114]). Da der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorab durch kan- tonales Prozessrecht geregelt wird und die übrigen einschlägigen Bestim- mungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lau- ten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 2.3 Die vorliegenden Entscheide fallen in die einzelrichterliche Zustän- digkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügungen auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.02.2023, Nrn. 100.2022.177/ 178U, Seite 4 3. Umstritten ist, ob die StRK die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht verwei- gert hat. 3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). 3.2 Bedürftig ist eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht innert zumutbarer Frist aufzubringen vermag, ohne Mittel anzugreifen, die sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und ihre Familie bedarf. Für die Feststellung der Prozessarmut ist vom betreibungsrechtli- chen Existenzminimum auszugehen, welches nach dem Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 über die Ermittlung und den Nachweis der Prozessarmut im Sinn von Art. 117 Bst. a ZPO und Art. 111 Abs. 1 VRPG (nachfolgend: Kreisschreiben Nr. 1; einsehbar unter:, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbarkeit/Themen/ Kosten/Unentgeltliche Rechtspflege») zu ermitteln ist. Die unentgeltliche Rechtspflege ist – vorbehältlich der materiellen Voraussetzung der Nichtaus- sichtslosigkeit – zu gewähren, wenn das Einkommen geringer ist als der zivilprozessuale Zwangsbedarf oder ihn gerade erreicht bzw. bloss geringfü- gig übersteigt. Bei einem Überschuss sind Prozesskosten praxisgemäss bei weniger kostspieligen Verfahren innert Jahresfrist, bei anderen innert zwei Jahren zu tilgen (Kreisschreiben Nr. 1 Bst. E). Der Nachweis der Prozess- bedürftigkeit obliegt der gesuchstellenden Person; diese hat ihre wirtschaft- lichen Verhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen (vgl. BVR 2016 S. 65 E. 3.2.4, 2016 S. 369 E. 4.3.2; siehe auch Art. 20 Abs. 1 VRPG; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 19 ff.). Dieser Mit- wirkungspflicht der Partei steht eine aus Treu und Glauben fliessende Auf- klärungspflicht der Behörde gegenüber. Diese hat die Betroffenen darüber zu informieren, worin ihre Mitwirkungspflicht besteht, welche Tragweite ihr zukommt und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen haben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.02.2023, Nrn. 100.2022.177/ 178U, Seite 5 (statt vieler BVR 2016 S. 65 E. 2.3, 2009 S. 415 E. 2.2, 2009 S. 225 E. 3.1, je mit Hinweisen; BGE 132 II 113 E. 3.2). 3.3 Die StRK hat erwogen, die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege seien bereits deshalb abzuweisen, weil die Beschwerdeführenden ihrer Ob- liegenheit, die aktuellen finanziellen Verhältnisse darzutun, nicht nachge- kommen seien. Die eingereichten Belege stammten allesamt aus dem Jahr 2020 oder gar aus den Jahren davor (angefochtene Verfügungen S. 1 f.).
– Die Beschwerdeführenden wenden ein, im Zeitpunkt der Gesuchseinrei- chung hätten noch keine Belege aus dem Jahr 2022 zur Verfügung gestan- den, weshalb sie solche von 2021 und davor eingereicht hätten (Verwal- tungsgerichtsbeschwerden S. 2). 3.4 Wie dargelegt, obliegt es den Beschwerdeführenden, ihre finanzielle Situation umfassend offenzulegen, was grundsätzlich die Präsentation von aktuellen Unterlagen voraussetzt (vorne E. 3.2). Sie haben ihren Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege in den vorinstanzlichen Verfahren verschie- dene Dokumente beigelegt: die Veranlagungsverfügungen 2013, die Steuer- erklärungen 2015-2020, Zins- und Saldoverzeichnisse zweier Bankkonten für das Jahr 2020, die AHV-Leistungsausweise 2020, eigene Aufzeichnun- gen über die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers betreffend das Jahr 2015 und der Beschwerdeführerin betreffend das Jahr 2020 sowie eine Prä- mienrechnung ihrer Krankenkasse vom 6. Dezember 2021 (vgl. Vorakten StRK [act. 3A und 3C] pag. 64 ff. bzw. 71 ff.). Zwar mögen diese Unterlagen nur zum Teil tauglich sein, die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdefüh- renden darzutun und haben der StRK kaum ein umfassendes Bild ermög- licht. Dennoch durfte diese die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege nicht allein deshalb abweisen, weil die gemachten Angaben nicht aktuell seien. Es gilt zu unterscheiden zwischen dem Nachweis, dass gewisse Aus- lagen angefallen sind und jenem, wie hoch die entsprechenden Aufwendun- gen bzw. Einkünfte sind. So dürften sich etwa die Renteneinkünfte der Be- schwerdeführenden bis zum Jahr 2022 kaum wesentlich verändert haben, weshalb auch ein Beleg für das Jahr 2020 genügen kann. Dasselbe gilt in Bezug auf (in etwa) gleichbleibende Auslagen, bei denen – wie bei den Kran- kenkassenprämien – ausser Frage steht, dass sie tatsächlich angefallen sind. Wenn die StRK in Bezug auf solche Positionen der Auffassung war, die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.02.2023, Nrn. 100.2022.177/ 178U, Seite 6 eingereichten Unterlagen seien für einen Nachweis zu wenig aktuell oder es seien weitere Belege erforderlich, hätte sie im Rahmen ihrer Aufklärungs- pflicht (vorne E. 3.2) konkretisieren müssen, welche (weitere) Mitwirkung sie von den Beschwerdeführenden erwartet. 3.5 Allerdings ist die StRK dennoch zu einer Prüfung der finanziellen Ver- hältnisse der Beschwerdeführenden geschritten und hat dabei festgestellt, selbst wenn auf die eingereichten Belege abgestellt würde, sei eine Prozess- armut zu verneinen: Den monatlichen Einkünften von insgesamt Fr. 3'491.-- stehe ein zivilprozessualer Zwangsbedarf von Fr. 3'394.70 gegenüber, was einen Überschuss von Fr. 96.30 monatlich bzw. Fr. 1'155.60 jährlich ergebe. Damit sei es den Beschwerdeführenden ohne weiteres möglich, die Verfah- renskosten von zweimal Fr. 500.-- zu bezahlen (angefochtene Verfügungen S. 2 f.). – Die Beschwerdeführenden beanstanden diese Überschussberech- nung; sie machen ein tieferes Einkommen geltend und rügen in verschiede- ner Hinsicht die Berechnung ihres zivilprozessualen Zwangsbedarfs (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerden S. 2 f.). 3.6 Die Beschwerdeführenden haben 2020 AHV-Renten von monatlich Fr. 1'518.90 (Beschwerdeführerin) bzw. Fr. 1'772.25 (Beschwerdeführer), mithin insgesamt Fr. 3'291.15 bezogen (vgl. Leistungsausweise Ausgleichs- kasse vom 9.1.2021, Vorakten StRK [act. 3A und 3C] pag. 129 f. bzw. 136 f.). Während der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchsein- reichung unstreitig nicht mehr erwerbstätig war (vgl. Verwaltungsgerichts- beschwerden S. 2; angefochtene Verfügungen S. 2) haben die Beschwerde- führenden in ihren Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege monatliche Einkünfte von Fr. 200.-- aus einer Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Marktfahrerin aufgeführt (Vorakten StRK [act. 3A und 3C] pag. 62 bzw. 68). Vor Verwaltungsgericht machen sie nun geltend, der Markt sei seit längerem «abgesagt», woran sich in nächster Zeit nichts ändern werde. Zudem sei die Beschwerdeführerin «schwer erkrankt» und befinde sich in ärztlicher Be- handlung (Verwaltungsgerichtsbeschwerden S. 3). Allerdings unterlassen es die Beschwerdeführenden, diese Vorbringen näher zu substantiieren oder mit Beweismitteln zu belegen, obschon ihnen dies möglich gewesen sein müsste. Wie es sich mit diesen Vorbringen verhält, braucht aber mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen ebenso wenig geklärt zu werden, wie die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.02.2023, Nrn. 100.2022.177/ 178U, Seite 7 Frage, ob der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit gegebenenfalls (unum- gängliche) Berufsauslagen angefallen sind (vgl. Verwaltungsgerichts- beschwerden S. 2). 3.7 Zur Berechnung des Zwangsbedarfs der Beschwerdeführenden ist der Grundbetrag von Fr. 1'700.-- um 30 % zu erhöhen, ausmachend Fr. 2'210.-- (Kreisschreiben Nr. 1, Bst. A und Bst. C Ziff. 1 i.V.m. Kreisschrei- ben Nr. B 1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen vom
1. April 2010 betreffend Richtlinien über die Berechnung des Existenzmini- mums [nachfolgend: Kreisschreiben Nr. B 1] Beilage 1, Ziff. I/3, einsehbar unter:, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbarkeit/Themen/ Kosten/Unentgeltliche Rechtspflege»). Hinzu kommt ein Hypothekarzins von monatlich Fr. 333.35 (dreimonatliche Zahlung von Fr. 1'000.-- bis 31.3.2024, vgl. Steuerbescheinigung für 2020, Vorakten StRK [act. 3A und 3C] pag. 127 bzw. 134; Kreisschreiben Nr. 1, Bst. C Ziff. 2a) sowie die Prämien der obli- gatorischen Krankenversicherung von monatlich je Fr. 425.85, d.h. total Fr. 851.70 (Prämienrechnung vom 6.12.2021, Vorakten StRK [act. 3A und 3C] pag. 145 bzw. 152; Kreisschreiben Nr. 1, Bst. C Ziff. 2b). In ihren Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege haben die Beschwerdeführenden weiter angegeben, Beträge von monatlich Fr. 200.-- an die laufenden bzw. verfallenen Steuern zu leisten sowie Fr. 101.-- an selbstgetragenen Arztkos- ten zu bezahlen. Wie die StRK richtig festgehalten hat, können solche Aus- lagen, die grundsätzlich zum Existenzminimum gezählt werden (Kreisschrei- ben Nr. 1, Bst. C Ziff. 2c und 2g), nur insoweit in dessen Berechnung ein- fliessen, als sie auch belegt werden (statt vieler BGE 135 I 221 E. 5.1 [Pra 99/2010 Nr. 25], 121 III 20 E. 3b; VGE 2018/210 vom 11.4.2019 E. 3.3.4). Anders als in den vorinstanzlichen Verfahren, in welchen die Be- schwerdeführenden es unterlassen haben, entsprechende Zahlungen nach- zuweisen, haben sie nun vor Verwaltungsgericht zumindest aktuelle Belege für die geltend gemachten Steuerzahlungen eingereicht. Aufgrund dieser Unterlagen ist heute erstellt, dass die Beschwerdeführenden im Jahr 2022 Beträge von Fr. 1'600.-- und Fr. 1'652.40 an die ausstehenden Steuern 2012 geleistet haben (vgl. Zahlungsbelege der Postfinance vom 2.2.2023 sowie Abzahlungsbewilligung und Rechnungen der Steuerverwaltung vom 16.11.2022, in act. 8A). Damit sind neu monatliche Zahlungen für verfallene Steuerschulden in der Höhe von Fr. 271.05 im Zwangsbedarf zu berücksich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.02.2023, Nrn. 100.2022.177/ 178U, Seite 8 tigen. Die geltend gemachten Arztkosten können indes mangels Nachweises nach wie vor nicht angerechnet werden. 3.8 Auf der Grundlage der vorgenannten Zahlen resultiert selbst dann ein Fehlbetrag, wenn die Beschwerdeführerin nach wie vor ein Erwerbseinkom- men von Fr. 200.-- erzielt und mit diesem zusammenhängend keine Berufs- auslagen anfallen: Den Einkünften von insgesamt Fr. 3'491.15 steht dann ein Zwangsbedarf von Fr. 3'666.10 (Grundbetrag von Fr. 2'210.--, Hypothe- karzins von Fr. 333.35; Krankenkassenbeiträge von insgesamt Fr. 851.70, Steuerzahlungen von Fr. 271.05) gegenüber, womit ein Manko von monat- lich Fr. 174.95 resultiert. Aufgrund der Einkommensverhältnisse ist die Pro- zessbedürftigkeit unter diesen Umständen grundsätzlich zu bejahen. Aller- dings stellt sich die Frage, ob die Vermögenssituation der Beschwerdefüh- renden der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegensteht: Sie sind Eigentümer einer selbstbewohnten Liegenschaft mit einem amtlichen Wert von Fr. 472'600.-- (vgl. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Steuererklärung 2020, Vorakten StRK [act. 3A und 3C] pag. 62 [Rückseite] und 120 bzw. 69 und 127), die mit Grundpfandrechten von insgesamt Fr. 400'000.-- belastet ist (vgl. Steuerbescheinigung für 2020, Vorakten StRK [act. 3A und 3C] pag. 127 bzw. 134). Hingegen ist den Akten nichts über den Verkehrswert der Liegenschaft zu entnehmen. Es lässt sich deshalb nicht abschliessend beurteilen, ob eine (weitere) Belastung oder allenfalls die Ver- mietung vorhandener Räumlichkeiten oder gar die Verwertung des Grund- stücks möglich und zumutbar wäre (vgl. dazu BVR 2010 S. 283 E. 2.2 und 3.4.1). Die Beschwerden sind folglich dahin gutzuheissen, dass die ange- fochtenen Verfügungen aufgehoben und die Sache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege an die Vorinstanz zu- rückzuweisen ist. 4. 4.1 Für das Rechtsmittelverfahren betreffend Entscheide über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 VRPG; vgl. BVR 2002 S. 526 E. 5b; VGE 2021/374/375 vom 4.3.2022 E. 5.1). Für die verwaltungsgerichtlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.02.2023, Nrn. 100.2022.177/ 178U, Seite 9 Verfahren sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). 4.2 Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110) als Zwischenentscheide. Sie können unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel, hier mit der Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten, selbständig angefochten werden (statt vieler BGE 144 V 280 E. 1.2, 134 II 124 E. 1.3, je mit Hinweisen). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2014 und 2015 wird dahin gutgeheissen, dass die Verfügung der Steuerrekurskom- mission des Kantons Bern vom 19. Mai 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2014 und 2015 wird dahin gutgeheissen, dass die Verfügung der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 19. Mai 2022 aufgehoben und die Sache zur wei- teren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge- wiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen.
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4. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführende
- Beschwerdegegnerin
- Steuerrekurskommission des Kantons Bern
- Eidgenössische Steuerverwaltung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.